IFGRInstitut Français de la Grande Remise

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Hausordnung der Schulungseinrichtung

Diese Hausordnung wird in Anwendung der Artikel L.6352-3 bis L.6352-5 und R.6352-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs erstellt. Sie gilt für jede Person, die für eine Schulung des IFGR angemeldet ist, in Präsenz oder online.

1. Anwendungsbereich und Gegenstand

Diese Hausordnung wird in Anwendung der Artikel L.6352-3 bis L.6352-5 und R.6352-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs erstellt. Sie legt die wesentlichen Maßnahmen zu Hygiene und Sicherheit, die für die Disziplin geltenden Regeln und gegebenenfalls das Verfahren und die mit Disziplinarmaßnahmen verbundenen Garantien fest.

Sie gilt für jeden Teilnehmer, der für eine vom IFGR durchgeführte Schulung angemeldet ist, für die gesamte Dauer seiner Schulung, in den Räumlichkeiten, in denen sie stattfindet, oder — bei Fernschulungen — während des gesamten Zugangszeitraums.

2. Hygiene und Sicherheit

Jeder Teilnehmer muss die am Schulungsort geltenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen einhalten, insbesondere die Anweisungen zur Brandverhütung und Evakuierung sowie zur Nutzung der Räumlichkeiten und der Ausstattung.

Jeder Unfall oder Vorfall, der sich während der Schulung oder auf dem Weg zwischen Wohnort und Schulungsort ereignet, ist der Schulungseinrichtung unverzüglich zu melden, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

Bei Fernschulungen beachtet der Teilnehmer die Sicherheitsbedingungen seines eigenen Arbeitsumfelds; die technischen Nutzungsregeln werden ihm zur Verfügung gestellt.

3. Disziplin

Der Teilnehmer muss den für die Schulung festgelegten Zeitplan einhalten und sie gewissenhaft und pünktlich besuchen. Jede Abwesenheit oder Verspätung ist zu begründen.

Der Teilnehmer muss sich gegenüber den Ausbildern, dem Personal und den anderen Teilnehmern respektvoll verhalten und jedes Verhalten unterlassen, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Schulung stören könnte.

Die zur Verfügung gestellten Materialien und Geräte sind sorgfältig und ausschließlich zu Schulungszwecken zu verwenden. Die dem Teilnehmer während der Schulung zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen unterliegen einer Vertraulichkeitspflicht.

4. Disziplinarmaßnahmen

Jeder Verstoß des Teilnehmers gegen die vorstehenden Regeln kann eine dem Verstoß angemessene Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen. Eine Maßnahme ist jede über eine sofortige mündliche Bemerkung hinausgehende Maßnahme, die vom Leiter der Schulungseinrichtung infolge eines als Fehlverhalten angesehenen Verhaltens ergriffen wird.

Je nach Schwere des Verstoßes kann die Maßnahme eine Verwarnung, ein Verweis oder ein vorübergehender oder endgültiger Ausschluss von der Schulung sein.

5. Disziplinarverfahren und Garantien

Gemäß den Artikeln R.6352-4 ff. des Arbeitsgesetzbuchs darf gegen den Teilnehmer keine Maßnahme verhängt werden, ohne dass er zuvor schriftlich über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde.

Ist eine Maßnahme beabsichtigt, wird der Teilnehmer zu einem Gespräch geladen und kann sich von einer Person seiner Wahl begleiten lassen. Die Ladung gibt Gegenstand, Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs sowie die Möglichkeit der Begleitung an; im Gespräch wird der Grund der beabsichtigten Maßnahme genannt und die Erklärungen des Teilnehmers werden eingeholt.

Die Maßnahme wird schriftlich und mit Begründung mitgeteilt; sie ergeht nicht vor Ablauf einer Mindestfrist nach dem Gespräch, gemäß den vorgeschriebenen Fristen. Ist eine sofortige Maßnahme gerechtfertigt, kann sie unverzüglich ergriffen werden, vorbehaltlich des Schutzverfahrens.

6. Vertretung der Teilnehmenden

Für Schulungen von mehr als fünfhundert (500) Stunden wählen die Teilnehmer in geheimer Abstimmung einen Delegierten und einen Stellvertreter, gemäß den Artikeln R.6352-9 ff. des Arbeitsgesetzbuchs. Die Schulungseinrichtung organisiert die Wahl und erstellt das entsprechende Protokoll; kann die Wahl nicht stattfinden, wird dies durch Protokoll festgestellt.

Die Delegierten bringen der Schulungseinrichtung jede individuelle oder kollektive Anregung oder Beschwerde zur Kenntnis, die den Ablauf der Schulung und die Arbeits- und Lebensbedingungen während derselben betrifft.

Für Schulungen von fünfhundert Stunden oder weniger ist keine solche Wahl erforderlich.

7. Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt zu dem von der Schulungseinrichtung festgelegten Datum in Kraft und wird jedem Teilnehmer vor Beginn der Schulung zur Verfügung gestellt.

In Kraft seit: 2026-06-28

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